Aktuelle Projekte

Winterhilfe für Obdachlose

Wir suchen Menschen die in ihrer Region Menschen auf der Straße mit Kleidung, Lebendsmittel direkt unterstützen wollen.
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Brotkorb

Wir suchen Bäckereien in ganz Mittelfranken für das gemeinsnützige Projekt. Den Bäckereien entstehen dabei keine Kosten!
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Kinder und Jugendliche auf der Straße

Etwa 60% der Kinder und Jungendlichen auf der Straße ernähren sich von Diebstahl und Prostitution. Sie geraten oft in die Fänge der Bettelmafia, Drückfirmen Menschenhändler und Zuhälter. Wir wollen Kinder und Jugendliche andere Perspektiven aufzeigen. Ihnen Vermitteln wie wichtig Schule und Beruf sind für eine Zukunft. mehr ...

Opfer von Feuer, Wasser und Gewalt

Nach einen Brand, Hochwasser oder einer Gewalttat stehen Opfer oft Alleine vor dem Nichts! Unser Ziel ist es hier schnell, unbürokratisch und direkt zu Helfen. Um helfen zu können brauchen wir neben Geld- auch Sachspenden die von den Betroffenen bei Ihnen abgeholt werden können.
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Creative Commons Lizenzvertrag

Gründungssatzung


Soziales Engagement Bayern e.V.
(gemeinnütziger Verein)

§ 1 (Name, Sitz)
1. Der Verein führt den Namen Interessengemeinschaft Soziales Engagement (kurz IG)

2. Er soll mit den Namen Soziales Engagement Bayern (der Zusatz Interessengemeinschaft bzw. IG wird gestrichen) in das Vereinsregister eingetragen werden.

3. Der Sitz des Vereins ist Fürth/Bayern

§ 2 (Zweck)
1. Der Zweckdes Vereins ist Hilfe für Obdachlose, sozialschwache Menschen und Rentner mit Grundsicherung

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige / mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 (Mitgliedschaft)
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Ende des Kalenderjahres (31.12.) zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge - Geldbeiträge - zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.