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Winterhilfe für Obdachlose
Wir suchen Menschen die in ihrer Region Menschen auf der Straße mit Kleidung, Lebendsmittel direkt unterstützen wollen.
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Brotkorb
Wir suchen Bäckereien in ganz Mittelfranken für das gemeinsnützige Projekt. Den Bäckereien entstehen dabei keine Kosten!
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Kinder und Jugendliche auf der Straße
Etwa 60% der Kinder und Jungendlichen auf der Straße ernähren sich von Diebstahl und Prostitution. Sie geraten oft in die Fänge der Bettelmafia, Drückfirmen Menschenhändler und Zuhälter. Wir wollen Kinder und Jugendliche andere Perspektiven aufzeigen. Ihnen Vermitteln wie wichtig Schule und Beruf sind für eine Zukunft. mehr ...
Opfer von Feuer, Wasser und Gewalt
Nach einen Brand, Hochwasser oder einer Gewalttat stehen Opfer oft Alleine vor dem Nichts! Unser Ziel ist es hier schnell, unbürokratisch und direkt zu Helfen. Um helfen zu können brauchen wir neben Geld- auch Sachspenden die von den Betroffenen bei Ihnen abgeholt werden können.
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Gründungssatzung
§ 4 (Vorstand)
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende sollte der Verhindert sein der 3. Vorsitzende. Sollte kein Vorsitzender anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 6 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich
2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögens des Vereins an das Bayerische Rote Kreuz oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützigen, mildtätigen Zwecks.
Fürth, .. Oktober 2019
Unterschriften von mindestens sieben Mitgliedern, die an der Gründung des Vereins teilgenommen haben.